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Geimpft oder ungeimpft – Schulausschlüsse wegen fehlender Impfungen
Schüler, die noch nicht die Masern hatten und nicht gegen Masern geimpft sind wurden für 10 Tage vom Unterricht des Nordpfalzgymnasiums Kirchheimbolanden (NPG) ausgeschlossen auf Beschluß des Gesundheitsamtes aufgrund eines an Masern erkrankten Schülers. Laut einem Amtsschreiben an die Eltern sei ihren Kindern der Schulbesuch erst wieder gestattet, wenn die versäumten Impfungen nachgeholt würden. Ähnliches ereignete sich vor einigen Wochen in Nordrhein-Westfalen.
Wie ist eine solche Aufforderung in einem Land, in dem allgemeine Schulpflicht herrscht, aufzufassen, wenn nicht als Nötigung? Nach dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, zu dem auch die Impffreiheit gehört, dürfen Eltern in Deutschland ausdrücklich frei darüber entscheiden, ob sie ihre Kinder impfen lassen oder nicht. Und wie steht es um das Grundrecht der Gleichbehandlung, wenn am NPG Ungeimpfte gegenüber Geimpften benachteiligt werden? Um das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, wenn die bewusste Entscheidung der Eltern gegen Impfungen missachtet wird? All das sind klare Verstöße gegen die deutsche Verfassung. Soviel dazu aus rechtlicher Sicht.
Aus medizinischer Sicht ist Folgendes anzumerken: In besagtem Elternbrief wird vor möglichen Komplikationen gewarnt, die bei einer Masernerkrankung auftreten können, etwa Mittelohrentzündung, Lungenentzündung, Hirnhautentzündung. Sicheren Schutz vor Masern bietet allein die Impfung“, so wörtlich. Das ist falsch: Einen sicheren Schutz vor Masern bietet die Impfung für maximal 85 Prozent der Geimpften; 15 Prozent erkranken trotzdem, die Dunkelziffer liegt deutlich höher. Der Impfschutz hält für circa zehn Jahre vor, danach muss nachgeimpft werden. Selbst in den USA, die aufgrund der Impfpflicht eine Durchimpfungsrate von 98 Prozent aufweisen, treten Masernepidemien auf. Davon sind Geimpfte ebenso betroffen wie Ungeimpfte. Eine finnische Studie offenbarte sogar, dass sieben von neun Geimpften sich angesteckt hätten, während sie das Schlafzimmer mit einem Masernkranken geteilt haben. Eine lebenslange Immunität bietet nur das Durchmachen der Krankheit selbst.
Die Komplikationen, die im Zuge der Masernerkrankung auftreten können, kommen in derselben Häufigkeit auch als Nebenwirkungen der Impfung vor, wie verschiedene klinische Untersuchungen belegen. Im Beipackzettel eines Masernimpfstoffs werden u. a. folgende Nebenwirkungen aufgelistet: allergische Reaktionen, Reizungen des Mittelohrs, Mittelohrentzündung, Gangunsicherheit, Fieberkrämpfe, masernähnliche Exantheme (Ausschläge), grippeähnliche Symptome, entzündliche Darmerkrankungen, Meningo-Enzephalitis, Myelitis, Neuritis und aufsteigende Lähmungen.
Nicht geimpfte Schüler vom Unterricht auszuschließen ist allein schon deshalb absurd, da jeder Mensch das Masernvirus übertragen kann, nachdem er mit einem Infizierten Kontakt hatte – ob er nun geimpft ist oder nicht. Derzeit läuft ein Verfahren in NRW von Eltern, die gegen den Schulausschluss geklagt haben. Ich erwarte mit Spannung das Ergebnis.
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