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Schweigepflichtentbindung gegenüber privaten Krankenkassen nicht pauschal
Privat Krankenversicherte ermächtigen mit der Unterschrift auf dem Versicherungsantrag die Versicherung, Informationen und Anfragen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bei Ärzten, Krankenhäusern und Heilpraktikern einzuholen sowie sich über Gesundheitsrisiken zu informieren. Gleichzeitig entbindet der Versicherungsnehmer die Angefragten von ihrer berufsständischen Schweigepflicht.
Diese Regelung ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 2027/02) für verfassungswidrig erklärt worden. Danach muß die versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung eine Möglichkeit zu informativem Selbstschutz bieten. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer auf jeden Einzelfall bezogen gegenüber der Versicherung eine Schweigepflichtentbindung gewähren kann oder auch nicht.
In der Praxis wird von den Versicherungsgesellschaften jedoch nach wie vor nach der pauschalen Schweigepflichtentbindung verfahren, wie Anfragen ergaben.
Wenn sich der Patient nicht mit der Klausel einverstanden erklärt, respektieren die Versicherungen das. Allerdings wird er darauf hingewiesen, daß er dann in jedem Einzelfall eine Schweigepflichtentbindung vollziehen muß und sich die Versicherung nicht mehr direkt an die Behandler sondern an ihn wendet. Wenn er die Schweigepflicht im Einzelfall nicht aufhebt, kann die Versicherung, mangels Prüfungsmöglichkeit des Sachverhalts Leistungen verweigern. Derzeit ist eine Neuregelung durch die Gesetzgeber in Arbeit.
Quelle: Heilpraktiker-Rundschau 7/08
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