|
Möglichkeiten der Erstattung von Heilpraktiker- behandlungen durch Zusatzversicherungen ab 1.1.04
Information des BFDH:
Ab dem 01.01.2004 treten einige Neuerungen im Rahmen der Gesundheitsreform in Kraft.
Es ist danach den Gesetzlichen Krankenversicherungen prinzipiell gestattet, ihren Mitgliedern Zusatzversicherungen anzubieten. Die gesetzlichen Krankenversicherungen schließen dazu Verträge mit Privaten Krankenversicherungen ab.
Im Rahmen dieser Zusatzversicherungen können auch Heilpraktikerleistungen erstattet oder teilerstattet werden.
Von folgenden Gesetzlichen Krankenversicherungen liegen zu diesem Punkt bisher Aussagen vor:
Techniker-Krankenkasse:
Partner ist die ENVIVAS Krankenversicherung
Es werden Heilpraktikerleistungen in Höhe von 80% nach dem geltenden Gebührenverzeichnis übernommen. Die Höchstsumme beträgt dabei 1000 € für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre.
Das Höchstaufnahmealter wird derzeit mit 59 Jahren angegeben, eine Gesundheitsprüfung erfolgt.
Angaben über die monatliche Beitragshöhe liegen z.Zt. noch nicht vor.
DAK:
Partner HanseMerkur Krankenversicherungs AG
Es gibt zwei Tarifmodelle, bei denen die Übernahme von Heilpraktikerleistungen vorgesehen ist, das Modell DAKplus2 und das Modell DAKplus3.
Im Tarifmodell DAKplus2 ist die Erstattung bis zu 80% möglich bei einem Höchstbetrag von 500 € pro Jahr (im ersten Jahr 100 €, im zweiten Jahr 200 € als Begrenzung), Betragshöhe bei Frauen max. 26,14 €, bei Männern max. 21,37 € je nach Eintrittsalter.
Im Tarifmodell DAKplus3 ist die Erstattung bis zu 80% möglich bei einem Höchstbetrag von 1000 € pro Jahr (im ersten Jahr 100 €, im zweiten Jahr 200 € als Begrenzung), Betragshöhe bei Frauen max. 37,63 €, bei Männern max. 33,84 € je nach Eintrittsalter (max. 65 Jahre).
Barmer Ersatzkasse:
Partner ist die HUK-Coburg
Es erfolgt eine Übernahme von Heilpraktikerleistungen bis zu 750 € pro Jahr (ebenfalls 80% der Rechnungsbeträge).
Die Beiträge liegen bei Frauen bis 25,58 € und bei Männern bis 14,14 €. Maximales Eintrittsalter 65 Jahre.
AOK:
Es sind noch keine Verträge mit Kooperationspartnern abgeschlossen worden. Nach Aussage des Bundesvorstandes der AOK ist es noch nicht klar, welche Regelungen vertraglich getroffen werden. Außerdem ist es fraglich, ob bis 1.1.04 überhaupt Regelungen in Kraft treten. Es gibt keine verbindlichen Aussagen, ob Heilpraktikerleistungen enthalten sein werden.
IKK:
Nach Aussage des Bundesvorstandes regelt jede der 21 Innungskrankenkassen entsprechende Verträge selbständig, es wird einen Rahmenvertrag mit der Signal/Iduna geben. Nähere Aussagen zu den Leistungen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechender Verträge gibt es derzeit nicht.
BKK:
Seitens des Bundesverbandes der BKK sind zur angesprochenen Problematik z.Zt. keine konkreten Aussagen möglich. Für die Mitglieder der AOK, IKK, BKK und anderer gesetzlicher Krankenkassen ist also immer eine direkte Nachfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle nötig.
Meine Empfehlung:
Grundsätzlich müssen im Gespräch folgende Punkte vorher geklärt werden:
- Auf welchen Satz des Gebührenverzeichnisses beziehen sich die 70% bzw. 80 %? (Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stammt aus dem Jahr 1985 und wurde vor 2 Jahren in Euro umgerechnet, jedoch ohne Anpassung. Es gibt 3 Sätze, von denen Heilpraktiker üblicherweise den höchsten abrechnen, da die Sätze fast 20 Jahre alt sind. Auch Sie arbeiten heute vermutlich nicht mehr zum selben Gehalt wie 1985.)
- Welche Verfahren oder Medikamente werden von der Erstattung ausgeschlossen? (Das steht oft im Kleingedruckten – lieber vorher klären.)
- Rechnen Sie nach: Wieviel kostet mich die Zusatzversicherung im Jahr? Wie hoch ist außerdem mein Eigenanteil (20-30%). Erst wenn sich das für Sie positiv rechnet, ist eine Zusatzversicherung sinnvoll.
|